SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Verein der Köche Ingolstadt e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

                        § 2 Zweck und Ziel

 

Die Zwecke und Ziele des Vereins sind:

1.        Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. bei der Durchführung seiner Aufgabe

2. ,,,,,,,Der Verein hat den Zweck, die fachlichen Interessen der Köche zu pflegen, den Kochberuf sowie die Kochkunst und den geselligen Umgang

...........unter den Mitgliedern zu fördern.

3.        Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse

           .ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

4.        Er ist politisch und konfessionell neutral.

5.        Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

          a) Veranstaltungen fachlicher Vorträge und praktischer Kochvorführungen, sowie gegebenenfalls von Kochkunstausstellungen

b) Teilnahme an Verbandswettbewerben

           c) Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden

           d) Förderung der Jugend unseres Berufes.

 

                                 § 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche M., außerordentliche M., Auszubildende und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige des Kochberufes werden, der eine

    ordnungsgemäße Ausbildung durchmacht oder nachweisen kann, außerdem auch dem

    Kochberuf verwandte Berufe (Küchenmetzger, Konditoren, Patissier, Fachlehrer, Kellner).

b) Außerordentliche Mitglieder können Unternehmungen, Unternehmer, Personen, Firmen

    oder Körperschaften werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind,

    die Vereinsarbeit zu fördern und jährlich einen Beitrag von mindestens € 36,00 entrichten. Sie

    sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar .

c) Auszubildende, die ihre Probezeit beendet haben und hierüber eine Bescheinigung ihres Ausbilders

    erbringen, können als Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind ab dem 3. Ausbildungsjahr stimmberechtigt.

d) Persönlichkeiten, die sich um den Kochberuf, die Kochkunst oder dem Verein besondere  

    Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu

    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von

    der Beitragszahlung befreit.

 

                                   § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins. Sie sind berechtigt, dem

.........Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

2.      Die Mitglieder sind verpflichtet:

            a) die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern

            b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

            c) den Jahresbeitrag bis März des laufenden Jahres zu entrichten .

 

                            § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1.        Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Jugendlichen hat dies durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet

..........der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit einfacher

..........Mehrheit.endgültig.

2.         Die Mitgliedschaft endet:

            a) durch den Tod

            b) durch Austritt

            c) durch Ausschluss

3.         Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss

...........eines.Kalenderjahres einzuhalten.

4.        Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband oder dem Verein nicht erfüllt, oder die Interessen

...........des Verbandes oder des Vereins schädigt. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Der Ausgeschlossene hat das Recht

...........der Berufung an die Mitgliederversammlung, binnen 2 Wochen, nach Bekanntgabe des Beschlusses.

5.        Die Entscheidung erfolgt bei einfacher Mehrheit.

 

                                   § 6 Jahresbeitrag

 

1.         Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für 1 Jahr

            festgesetzt (€ 24,00 jährlich)

2.          Der Beitrag ist auch dann für 1 Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres

            austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

            Auszubildende zahlen einen Unkostenbeitrag von € 6,00 jährlich.

3.          Neueintretende sind erst stimmberechtigt, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist.

4.          Der Vorstand hat das Recht, für den Jahresbeitrag Stundung zu gewähren oder Ratenzahlung

            zu bewilligen.

5.         Bis zum 1.3. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

                                   § 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Ausschuss

 

                                   § 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

 

1.          Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein im Sinne des

            § 26 BGB, der Schriftführer und Kassierer nur gemeinsam.

2.          Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des

            Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.          Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

4.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, auf die Dauer von 2 Jahren. Die

            Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung im

            Amt.

5.         Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn

            mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind.

 

                                   § 8 a Der Ausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus:

a) Vorstandsmitglieder

b) Jugendwart

c) Beisitzern

Der Ausschuss (Funktion) berät den Vorstand.

 

                                   § 9 Die Mitgliederversammlung

 

1.          Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist alle zwei Jahre durch den

            Vorstand einzuberufen. Außerdem finden Monatsversammlungen statt.

2.          Die Mitglieder sind zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei

            Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3.          Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu

            ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des   Zwecks

            und der Gründe schriftlich verlangt, in diesen Falle sind die Mitglieder unter Angabe der

            Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich einzuladen.

4.          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

            erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

                                   § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

            Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.          Die Wahl des Vorstandes.

2.          Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die das Recht und die Pflicht haben, die Vereinskasse und die

            Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die erfolgte Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3.          Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungs-

            berichtes der Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung.

4.          Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5.          Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Verband und

            Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

6.         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

 

                                   § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.          Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei der Verhinderung

            der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2.          Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

            Erschienen.

            Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3.         Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, kann aber auch durch Akklamation erfolgen.

4.          Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss schriftlich erfolgen

5.          Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmgleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich

 

                                   § 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

 

1.          Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich

            abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2.          Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom

             Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

                                   § 13 Satzungsänderungen

 

Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Abgabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

                                   § 14 Vermögen

 

1.          Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des

            Vereinzweckes verwendet.

2.          Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder

            durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

 

                                   § 15 Vereinsauflösung

 

1,          Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der

            erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2.          Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

3.          Das Restvermögen fällt dem „Verband der Köche Deutschland e. V.“ mit dem Sitz in

            Frankfurt am Main zu.

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt unter der Nummer VR 604.

 

Diese Satzung wurde beschlossen am 20.03.1984 und wird nach Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

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